Velos in der Altstadt

Gegen die im September ausgeschriebenen Velorouten durch die Altstadt links der Limmat ist eine Einsprache eingegangen.

Dies erklärte Heiko Ciceri von der Dienstabteilung Verkehr auf Anfrage. Damit ist die Freigabe der entsprechenden Querverbindungen zwischen Bahnhofstrasse und Limmatquai durch die neue Fussgängerzone vorerst blockiert. Es wird sich weisen, ob der Rekurs in kurzer Zeit erledigt werden kann. Sollte er den Rechtsweg durch alle Instanzen bis zum Bundesgericht antreten, könnten bis zum definitiven Entscheid fünf bis zehn Jahre vergehen, wie Ciceri weiter ausführte. Zunächst will man das Gespräch suchen und hofft natürlich auf eine möglichst gütliche Einigung.
Hingegen steht der Einführung offizieller Velorouten durch die Altstadt rechts der Limmat nichts mehr im Weg. Seit geraumer Zeit rechtskräftig, hat man mit der Umsetzung zugewartet bis zur Eröffnung des Limmatquais, damit die Velofahrt nicht an einer Bauabschrankung endet. Somit dürfen Velofahrende die Altstadt rechts der Limmat rund um die Uhr durchqueren auf folgenden Routen, jeweils in beide Richtungen: Rämistrasse – Oberdorfstrasse – Torgasse – Limmatquai; dann Hirschengraben – Kirchgasse – Limmatquai; Seilergraben – Neumarkt – Rindermarkt – Marktgasse – Limmatquai sowie Seilergraben – Predigerplatz – Zähringerplatz – Mühlegasse. Diese Routen werden demnächst mit Schildern gekennzeichnet und eröffnet.
Das Limmatquai ist ebenfalls offizielle Veloroute. Hier ist das Velofahren erlaubt auf dem Tramtrassee, das heisst auf dem asphaltierten Streifen, nicht jedoch auf dem gepflästerten Fussgängerbereich.
Für Anwohnerinnen und Anwohner gilt übrigens, dass sie zu ihrem Wohnhaus zufahren dürfen, auch abseits der offiziellen Routen, wenn sie einen privaten Abstellplatz haben, wovon man bei Anwohnern ausgehe, wie Heiko Ciceri erklärte.
Nicht gestattet ist gemäss Ciceri das Abstellen von Velos nach 12 Uhr mittags in der so genannten Altstadtzone auf öffentlichem Grund, wobei sich hier die Frage der Durchsetzbarkeit dieses Verbots und der Verhältnismässigkeit von Strafmassnahmen stelle.

EM